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Versicherungen
Ab 1. Januar 2006:
Verbesserter Haftpflicht-Versicherungsschutz für Verbandsmitglieder
Der gemeinsam mit den in der abl verbundenen Lehrerverbänden abgeschlossene Versicherungsvertrag bringt wichtige Verbesserungen für unsere Mitlieder.
Erhöhte Deckungssummen
5 Mio Euro für Personen- und Sachschäden 60.000 Euro für Vermögensschäden 30.000 Euro bei Verlust des Schulschlüssels/der Codecard
Ausweitung des Versicherungsschutzes
Aufgrund der geäußerten Wünsche unserer Mitglieder wurden folgende Zusatzvereinbarungen getroffen, die den Umfang des alten Vertrages erheblich überschreiten:
Forderungsausfallversicherung
Mitglieder, die ihren berechtigten Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten ganz oder teilweise nicht durchsetzen können, z.B. weil dieser mittellos ist, bekommen ihren Schaden von der Verbandshaftpflichtversicherung erstattet, wenn der Schaden mehr als 2000 Euro beträgt und gegen den Dritten ein vollstreckbarer Titel erwirkt wurde.
Versicherungsschutz bei Gefälligkeitsleistungen
Aufgrund der BGB-Vorschriften entsteht bei Schäden durch Gefälligkeitshandlungen nur dann ein Schadensersatzanspruch für den Geschädigten, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Nun wurde mit dem zuständigen Versicherer vereinbart, dass Schäden durch Gefälligkeitshandlungen auch dann reguliert werden, wenn der Schaden nur einfach fahrlässig verursacht wurde. Diese Verbesserung war allerdings nur mit der Einschränkung erreichbar, dass der Versicherte an jedem Gefälligkeitsschaden eine Selbstbeteiligung von 150 Euro trägt.
Zweifamilienhäuser
Bisher konnte der Eigentümer eines Zweifamilienhauses nur dann auf die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung verzichten, wenn er das Zweifamilienhaus selbst bewohnte und lediglich nur einzelne Räume vermietet waren. Zukünftig sind die Gefahren des Zweifamilienhauses auch dann im Rahmen der Verbandshaftpflichtversicherung versichert, wenn eine komplette Wohnung vermietet ist, denn die Bedingungen für den Versicherungsschutz lautet: "Versichert ist... ein im Inland gelegenes Zweifamilienhaus, wenn eine Wohnung vom Versicherungsnehmer selbst genutzt wird."
Einfamilienhäuser, Ferien- oder Wochenendhäuser
Für Einfamilienhäuser fällt die Bedingung weg, dass das Haus im Inland liegen muss. Zukünftig besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn das Einfamilienhaus im Inland oder in den EU- und EFTA-Staaten liegt. Die gleiche Erweiterung gilt zukünftig auch für Ferien- oder Wochenendhäuser, wobei ein auf Dauer abgestellter, nicht versicherungspflichtiger Wohnwagenanhänger als Wochenendhaus gilt.
Erweiterter Kreis mitversicherter Personen
Mitversichert sind zukünftig auch die Angehörigen des versicherten Mitglieds, des Ehegatten oder des Lebenspartners soweit die Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft mit dem versicherten Mitglied wohnen. Ebenfalls neu ist die Mitversicherung von sonstigen im Haushalt des Mitglieds lebenden Personen (z.B. Austauschschüler, Au-pair-Mädchen) für maximal 12 Monate.
Auslandsaufenthalte
Bei Auslandsaufenthalt sind benutzte bzw. angemietete Wohnungen und Häuser bis zu einem Jahr mitversichert. Bei dienstlichen Auslandsaufenthalten gilt dieser Versicherungsschutz für die gesamte Dauer des Aufenthalts.
Kraftfahrzeuge
Zum Schluss noch eine kleine Leistungsverbesserung, die den Kraftfahrzeugbereich trifft: Zukünftig sind Kraftfahrzeuge mitversichert, wenn sie nicht schneller als 6 km/h fahren können. Mitversichert sind nun auch selbst fahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher) mit nicht mehr als 20 km/h.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Landes- bzw. Bezirksgeschäftsstelle. |
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